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Nach der gesetzlichen Regelung des § 535 BGB muss der Vermieter die vermietete Sache dem Mieter nicht nur in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen, sondern sie einschließlich der zugehörigen Ausstattung während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten.
Keine Instandhaltungspflicht des Vermieters besteht dagegen für Gegenstände und Ausstattungen, die vom Mieter selbst in die Mieträume eingebracht wurden oder die der Mieter seinem Mietvorgänger abverkauft hat. Gerade bei Mietverhältnissen die schon länger bestehen, u.U. mit zwischenzeitlichen Eigentümerwechseln, kann häufig nicht mehr nachvollzogen werden, ob eine bestimmte und jetzt defekte Ausstattung ( z.B. Öfen, sanitäre Einrichtungen u.ä.) vom Vermieter bzw. dessen Rechtsvorgänger oder vom Mieter in die Mieträume eingebracht wurde.
Die Beweislast dafür, dass die Mieträume vom Vermieter bzw. des Rechtsvorgänger mit einer bestimmten Ausstattung versehen wurden, für die der Vermieter deshalb instandhaltungspflichtig ist, trägt nach einem Urteil des BGH der Mieter, d.h. im Zweifel muss der Mieter die Instandhaltungspflicht des Vermieters für bestimmte Gegenstände in den Mieträumen beweisen (BGH, Beschluss v. 17.8.2011, VII ZR 96/11, WuM 2011, 618).
Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte daher bei Übergabe der Mieträume auch die Ausstattung der Mieträume in einem Übergabeprotokoll dokumentiert werden.
Quelle: Bayerische Hausbesitzer-Zeitung, Januar 2012